DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für die Produktions-, Bearbeitungs- und übrigen Aufträge durch EVENT-Recording gelten die folgenden 10 Ziffern als Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Der Produktionsvertrag unterliegt den Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts OR über den Werkvertrag und Auftrag sowie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
2. EVENT-Recording verpflichtet sich als Beauftragter, die Produktionsarbeiten dem Vertrag entsprechend und unter Berücksichtigung einer einwandfreien Ausführung, möglichst kurzfristig auszuführen, sofern es die Produktionsbedingungen erlauben.
3. Die Produktionsbedingungen müssen für die EVENT-Recording-Aufnahmeequipe zumutbar sein. Bei der Videoaufzeichnung muss für das Videoequipment und EVENT-Recording-Crew genügend Platz zur Verfügung gestellt werden. Im Weiteren gilt sonst für den Auftraggeber Ziff. V/3 und V/4 dieser AGB.
4. EVENT-Recording macht im Freien bei extremen Wetterbedingungen (Regen, Hagel, Sturm, Schneefall) grundsätzlich keine Aufnahmen mit den elektronischen Videokameras.
5. Sämtliche Helfer von EVENT-Recording unterstellen sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
II. Vertragsumfang
1. Die Vorarbeiten (Produktionsbesprechung, Exposé, Treatment, Drehbuch etc.) werden, falls notwendig, in einem Vorvertrag geregelt oder direkt in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen.
2. Der aufgrund der Kalkulation des Produzenten festgelegte Produktionspreis enthält die grundsätzlichen Leistungen, die die Realisation des Werkes erfordern.
3. Der Produktionspreis wird für jede Produktion individuell berechnet. Spesen und zusätzliche Aufwendungen sind dabei nicht eingeschlossen. Der Produktionspreis wird spätestens 14 Tage vor Produktionstermin dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGBs mitgeteilt. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Rabatt. Die Preise sind in Schweizer Franken (CHF) festgelegt. Die Zeitberechnung im Produktionspreis schliesst das Setup, das Stand-by sowie An- und Rückreise mit ein.
4. Vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von der Vertragsgrundlage (Konzept, Drehbuch o.ä.), die zusätzliche Kosten verursachen, sind im Produktionspreis nicht inbegriffen. Bei besonderen Risiken (z. B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird die im Preis enthaltene Kostenlimite definiert; darüberhinausgehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten.
5. Kostenüberschreitungen werden dem Auftraggeber so rasch wie möglich gemeldet. Wenn möglich bereits vor deren Entstehung.
III. Lieferumfang und Produktionsabnahme
1. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen.
2. Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterbearbeitung verbindlich.
3. Die Farbabstimmung erfolgt im Rahmen bestmöglicher Facharbeit. Kleine Farbabweichungen werden als Reklamationsgrund nicht anerkannt.
4. Reklamationen können nur innerhalb von acht Tagen nach Produktionsablieferung berücksichtigt werden. Das beanstandete Material und sämtliche Auftragsunterlagen sind beizulegen. Die nach Abnahme der Produktion im Studio gestellten Abänderungswünsche werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
IV. Lieferfristen
1. Die wichtigen Produktionsdaten und der Ablieferungstermin werden im Produktionsvertrag festgelegt.
2. Erleidet die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber, Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen im Studio usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Das Nicht-Einhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einem Abzug oder zur Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
3. Verbindliche Termine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Nach Abschluss der Dreharbeiten wird die Videoproduktion in der Regel innert vier bis fünf Monaten erstellt.
V. Produktionsabbruch
1. Bei höherer Gewalt seitens des Auftraggebers (Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte, etc.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeber und Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit resp. die darüberhinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.
2. Tritt während der Produktionsarbeit seitens von EVENT-Recording höhere Gewalt ein (z.B. Gerätedefekt) und kann EVENT-Recording somit den Auftrag nur mangelhaft, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erfüllen, können weder der Auftraggeber noch EVENT-Recording Anspruch auf Schadenersatz geltend machen (Einrede der höheren Gewalt). Auftraggeber und Produzent können vom Auftrag zurücktreten. Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages seitens EVENT-Recording kann der Auftraggeber Minderung des Produktionspreises verlangen, wenn er das Endprodukt trotzdem annehmen will.
3. Kann die EVENT-Recording-Equipe am Produktionsort und zu der im Vertrag festgelegten Zeit den Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber verschuldet hat, nicht ausführen, haftet der Auftraggeber mit 30% des Produktionspreises. Bereits angefallene Spesen trägt der Auftraggeber.
4. EVENT-Recording behält sich ausdrücklich das Recht vor, fristlos und ohne Entschädigung an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten, falls die Produktionsbedingungen unzumutbar werden. Die bereits angefallenen Produktionskosten und -spesen übernimmt der Auftraggeber.
5. Will der Auftraggeber das Datum der Video-Aufzeichnung verschieben, so hat er diese Verschiebung mindestens sieben Tage vor dem im Vertrag vereinbarten Produktionstermin dem Produzenten mitzuteilen. Ansonsten schlägt EVENT-Recording eine Umtriebsentschädigung von 10% des Produktionspreises zu den Produktionskosten.
6. Tritt der Auftraggeber innerhalb eines Monats vor dem Produktionsstart vom Vertrag zurück, erhebt EVENT-Recording eine Stornogebühr von 10% des Produktionspreises zu den bereits angefallenen Produktionskosten und -spesen.
VI. Urheberrechte / Copyright ©
1. EVENT-Recording erwirbt alle für die durch den Auftraggeber vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, insbesondere die Rechte der Musikaufnahme. Bei kleineren Produktionen wie z.B. Reportagen o.ä. ist es Sache des Auftraggebers, die jeweiligen Rechte an Bild und insbesondere Ton (Begleit- und/oder Titelmusik) abzuklären. Eine allfällige Abrechnung mit der +SUISA+ oder anderen Inhabern von Rechten ist Sache des Auftraggebers.
2. Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises und der Spesen gehen die folgenden Rechte an den Auftraggeber:
- das Recht, die Produktion in den Verkehr zu bringen;
- das Vorführrecht;
- das Senderecht.
3. Der Auftraggeber hat das Recht, beim Produzenten beliebig viele zusätzliche Kopien zu bestellen.
4. Sämtliche Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere
- das Vervielfältigungsrecht,
- das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen,
- das Änderungsrecht. Das heisst, das Recht auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen,
- das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für seine Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen.
5. Für zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den Parteien festgelegten Kopienpreise. Diese beinhalten die Konfektionierung und Etikettierung. Verpackung und Postversand werden zusätzlich berechnet.
VII. Versicherungsrisiko
1. Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfälliger von EVENT-Recording beschaffter Requisiten bei EVENT-Recording.
2. Der Auftraggeber trägt hingegen das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
3. Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material beim Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Labor, Videoanstalt) gelagert wird.
4. Eine Haftung für Beschädigung, fehlerhafte Verarbeitung oder Verlust der EVENT-Recording überlassenen Unterlagen (Filme, Videos, Dias, Bilder, Vorlagen jeder Art) übernimmt EVENT-Recording nur in der Höhe des Materialwertes. Wertvolle Originale sind durch den Auftraggeber auf eigene Kosten zu versichern.
5. Werden Geräte der Firma EVENT-Recording während der Auftragsausführung am Produktionsort durch Dritte beschädigt, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, den Drehort gegen unbefugte Dritte abzusichern. Allfällige polizeiliche Bewilligungen (Drehgenehmigung für Aufnahmen auf öffentlichem Grund) für die entsprechenden Drehorte holt der Auftraggeber ein.
6. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sendungen, welche EVENT-Recording eingeschrieben zugehen, werden auch eingeschrieben zurückgesandt.
VIII. Archivierung
1. EVENT-Recording als Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des fertigen Werkes speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens zwei Monate aufzubewahren. Die Originalaufnahmen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf Datenträgern archiviert.
2. Die Videodaten auf den Festplatten des Produktionscomputers werden neun Tage nach Abnahme der Produktion gelöscht, wobei die Projektdaten auf Wunsch des Auftraggebers auf Datenträgern archiviert werden können.
3. Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Produzent nach Benachrichtigung des Auftraggebers befugt, Requisiten und nicht verwendete Aufnahmen oder Kopierunterlagen zu vernichten.
4. Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrungsdauer, so ist der Produzent berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen. Die Produktions-Masterbänder – falls vorhanden - bleiben hingegen weiterhin kostenlos im Archiv von EVENT-Recording.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Heitenried.
2. Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsfristen:
- bei Auftragssummen bis zu CHF2'000.--: ½ bei Auftragserteilung, ½ bei Ablieferung,
- bei Auftragssummen über CHF2'000.--: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Ablieferung.
3. EVENT-Recording behält sich in gewissen Fällen ausdrücklich vor, eine Produktion erst nach vollständig eingegangener Zahlung auszuliefern.
4. Bei einem Sponsoring werden die aufgelaufenen Spesen in jedem Fall in Rechnung gestellt.
5. Erfüllt der Sponsor die Gegenleistung nicht, wird der in der Rechnung aufgeführte Sponsorbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6. Bei Nichtbezahlung erfolgt die erste Mahnung mit eingeschriebener Post, wobei eine Mahngebühr von CHF10.-- erhoben wird. Mit der zweiten Mahnung bezahlt der Kunde eine zusätzliche Umtriebsentschädigung von CHF50.-- und den Verzugszins (5% p.a.); die im Produktionsvertrag allenfalls gewährten Rabatte fallen mit der zweiten Mahnung automatisch dahin und der Kunde bezahlt den vollen Bruttopreis. Ein allfälliger EVENT-Recording-Sponsorbetrag reduziert sich in diesem Fall um die Hälfte. Bezahlt der Kunde nach der zweiten Mahnung nicht, muss nach zehn Tagen die Betreibung erfolgen.
X. Gerichtsstand
1. Bei Streitigkeiten ist der Gerichtsstand für beide Teile Tafers. Der Produktionsvertrag unterliegt dem Schweizerischen Recht. EVENT-Recording ist jederzeit bemüht, allfällige Differenzen mit Ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen.